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Krankenbeförderung im Sondermietwagen

Die Krankenbeförderung im Sondermietwagen mit Tragestuhl bzw. Patientenfahrdienst richtet sich an alle Fahrgäste, die keiner medizinischer Betreuung bedürfen, aber dennoch auf Hilfe angewiesen sind, um zum Arzt, ins Krankenhaus, nach Hause oder an ein Ziel der Wahl zu gelangen.

Ob sitzend oder im Rollstuhl: Wir befördern Sie in jedem Fall sicher ans Ziel.

Foto: ASB/Barbara Bechtloff

Wir sind der richtige Ansprechpatner und spezialisiert auf ambulante Krankenfahrten von Personen (sitzender Transport ohne medizinische Betreuung während der Fahrt) z.B. bei:

  • Dialysefahrten
  • Arzt- oder Facharztbesuche
  • Krankenhausfahrten
  • Beförderung zur Chemo- und Strahlentherapie
  • Fahrten zur Kur-, Erholungs- und Reha-Einrichtungen
  • Transport zur Krankengymnastik
  • Kurierfahrten
  • Entlassungen und Verlegungen
  • sitzender Krankentransport

Auszug aus der Krankentransport-Richtlinie

nach §92 Abs. 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V in der Fassung vom 22.01.04, zuletzt geändert am 21.09.17

§ 5 Rettungsfahrten
(2) Rettungswagen (RTW) sind für Notfallpatientinnen und Notfallpatienten zu verordnen, die vor und während des Transportes neben den Erste-Hilfe-Maßnahmen auch zusätzlicher Maßnahmen bedürfen (…).

§ 6 Krankentransporte
Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn Patientinnen oder Patienten während der Fahrt einer fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtungen des Krankentransportwagens (KTW) bedürfen (…).

§ 7 Krankenfahrten
(1) Krankenfahrten sind Fahrten, die mit (…) Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z.B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zur Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch-fachliche Betreuung findet in diesen Fällen nicht statt.
(2) Die Verordnung einer Krankenfahrt mit einem Taxi oder Mietwagen ist zulässig, bei
    a) Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden (…)
    b) Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung (…)
    c) Fahrten zu ambulanten Operationen (…)
(3) Die Krankenfahrt mit einem Mietwagen oder Taxi ist nur dann zu verordnen, wenn die Patientin oder der Patient aus zwingenden medizinischen Gründen öffentliche Verkehrsmittel oder ein privates Kraftfahrzeug nicht benutzen kann.

§8 Ausnahmefälle für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung
(1) (…) Die Verordnungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse
(2) Voraussetzungen für eine Verordnung und eine Genehmigung sind
- dass die Patientin oder der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt wird, das eine hohe    Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist und
- dass die Behandlung (…) die Patientin oder den Patienten in einer Weise beeinträchtigt, dass eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist (…).
(3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei der Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Einschränkung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Die Verordnungsvoraus-setzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31.Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind. Die Krankenkassen genehmigen verordnete Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten

§ 9 Genehmigung
Fahrten nach §6 (…) sowie §8 dieser Richtlinie bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse (…).

§ 10 Informationen der Patientinnen und Patienten
Patientinnen oder Patienten sollen darüber unterrichtet werden, dass ihre Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt – mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro (…) beträgt. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschritten haben, sind bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Krankenkasse für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreit.

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